Keine vorläufige Außervollzugsetzung der Testobliegenheit für den Besuch einer Kindertageseinrichtung

22. Februar 2022 -

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 21.02.2022 zum Aktenzeichen 14 MN 154/22 einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 15 Abs. 2 Sätze 1 und 2 erster Halbsatz der Niedersächsischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) und des hierin bestimmten testabhängigen Zutrittsverbots zu einer Kindertageseinrichtung während der Betreuung sowie einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Kontaktpersonen (im Folgenden: AbsonderungsVO) und der hierin geregelte Absonderungspflicht für jede COVID-19 krankheitsverdächtige Person, jede positiv getestete Person, jede Verdachtsperson und jede Kontaktperson abgelehnt.

Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 10/2022 vom 21.02.2022 ergibt sich:

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Corona-VO ist ab dem 15. Februar 2022 einer Person, ausgenommen in der Kindertageseinrichtung betreute Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, Beschäftigte der Kindertageseinrichtung, Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes und der technischen Notdienste, der Zutritt zu geschlossenen Räumen einer Kindertageseinrichtung während der Betreuung verboten, wenn sie nicht einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 Abs. 3 Corona-VO vorlegt. Nach Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift genügt abweichend von Satz 1 für betreute Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung sowie für Kinder ab Schuleintritt während der Schulferien der Nachweis der dreimaligen Durchführung eines Tests nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO je Woche.

Eine durch ihre Eltern vertretene vierjährige Antragstellerin aus der Region Hannover, die eine Kindertagesstätte besucht, hatte sich gegen diese Regelung mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt.

Sie hatte im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Maßnahme, die sich auf das Eltern- Kind-Verhältnis auswirke, nicht mehr erforderlich sei, weil die „Omikron-Welle“ abebbe und eine Überlastung des Gesundheitssystems nicht (mehr) zu befürchten sei. Ferner sei ihr die dreimalige Testung pro Woche nicht zumutbar.

Der 14. Senat ist den Argumenten nicht gefolgt und hat den Antrag abgelehnt. Das in § 15 Absatz 2 Corona-VO zunächst für den Zeitraum bis einschließlich zum 23. Februar 2022 geltende Zutrittsverbot zu einer Kindertageseinrichtung bei Nichterfüllung der in den Sätzen 1 und 2 erster Halbsatz der Vorschrift enthaltenen Testobliegenheit für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung sowie für Kinder ab Schuleintritt während der Schulferien erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die Regelung stelle zwar einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit dar. Jedoch sei sie angesichts der hohen Infektiosität und der Übertragungswege des SARS-CoV-2-Virus sowie unter Berücksichtigung der seit Jahresbeginn steigenden Zahl der Ausbrüche in Kindertageseinrichtungen noch geeignet und erforderlich.

Die Regelung erweise sich schließlich auch als angemessen, da der Grundrechtseingriff nur von geringem Gewicht sei. Der Zutritt zu einer Kindertageseinrichtung während der Betreuung werde zwar von dem Nachweis abhängig gemacht, nicht mit SARS-CoV-2 infiziert zu sein. Dieser Nachweis könne aber u.a. auch ohne Weiteres durch einen Selbsttest geführt werden, der die betroffenen Kinder lediglich gering belaste. Außerdem gelte das Zutrittsverbot und damit die Testobliegenheit für Kinder, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten hätten, nicht. Ferner bestehe auch die Möglichkeit einer sog. Umfeldtestung.

Die verbleibende Belastung für die vom testabhängigen Zutrittsverbot betroffenen Kinder und weiteren Personen sei angemessen und daher von ihnen hinzunehmen, da das testabhängige Zutrittsverbot der staatlichen Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Vorschub leiste, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und der Verwirklichung des Rechts auf frühkindliche Bildung nach Art. 4 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung diene, indem die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bei einem Regelbetrieb und bei deutlicher Reduktion des Infektionsrisikos ermöglicht werde.

Soweit sich die Antragstellerin noch gegen die in § 2 Abs. 1 AbsonderungsVO geregelte Absonderungspflicht für jede COVID-19 krankheitsverdächtige Person, jede positiv getestete Person, jede Verdachtsperson und jede Kontaktperson gewandt hatte, sei der Antrag nicht zulässig. Denn insoweit sei die Antragstellerin nicht antragsbefugt. Dies setze voraus, dass sie geltend gemacht hätte, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Soweit sie lediglich befürchte, zukünftig dieser Regelung zu unterfallen, reiche dies nicht aus.

Der Beschluss ist unanfechtbar.