Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 18.02.2022 zum Aktenzeichen VerfGH 20/22.VB-2 den Antrag des 1. FC Köln auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Beschränkung der maximalen Zuschauerzahl auf 10.000 bei Fußballspielen abgelehnt.
Die Entscheidung ist mit 4 zu 3 Stimmen ergangen.
Nach der derzeit geltenden nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung darf bei Veranstaltungen, an denen mehr als 750 Personen teilnehmen, die Auslastung im Freien maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen, jedoch nicht mehr als insgesamt 10.000 Personen.
Zuvor hatte auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom heutigen Tage den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/13_220218/index.php). Dagegen hatte der 1. FC Köln am Freitagabend einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verfassungsgerichtshof eingereicht. Zur Begründung hatte er eine Verletzung seiner Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend gemacht.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Entscheidung über die einstweilige Anordnung wegen der Eilbedürftigkeit zunächst ohne Begründung bekanntgeben. Die Begründung wird zum einem späteren Zeitpunkt gesondert übermittelt.