Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 20.01.2022 zum Aktenzeichen L 14 U 107/20 entschieden, dass eine 14-monatige Tätigkeit im Groundhandling von Hubschraubern selbst bei erhöhter Lärmbelastung nicht zur Anerkennung eines beruflichen Hörschadens ausreicht.
Aus der Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen Nr. 4/2022 vom 21.02.2022 ergibt sich:
Geklagt hatte ein 54-jähriger Mann, der für einen offshore-Helikopterservice in Ostfriesland arbeitete. Im Laufe seines Berufslebens war er bei verschiedenen Arbeitgebern als Kfz-Mechaniker, Filmvorführer und Bauarbeiter tätig. In den Jahren 2016 und 2017 arbeitete er für den Helikopterservice als Bodenabfertiger.
Als bei ihm ein starker Tinnitus auftrat, äußerte sein behandelnder HNO-Arzt gegenüber der Berufsgenossenschaft (BG) den Verdacht auf eine Berufskrankheit (BK). Er führte dazu aus, dass der Mann in den ersten Monaten seiner Arbeit nur mit unzureichendem Gehörschutz versorgt gewesen sei.
Die BG lehnte die Anerkennung ab. Die arbeitstechnischen und medizinischen Voraussetzungen seien nicht gegeben, da der errechnete Lärmpegel nicht hoch genug gewesen sei. Die beruflichen Belastungen seien nicht ausreichend um eine Lärmschwerhörigkeit als BK zu verursachen. Demgegenüber meinte der Mann, dass er erheblichem Dauerlärm ausgesetzt gewesen sei. Seine Hörbeschwerden seien erstmalig bei dem Helikopterservice aufgetreten; davor habe er keine Beeinträchtigungen gehabt.
Das LSG hat mehrere Gutachten eingeholt, in deren Folge eine Lärmmessung am Arbeitsplatz vorgenommen wurde. Auch deren Werte reichten für die Anerkennung einer BK nicht aus. Hierzu hat sich das Gericht auf die fachmedizinischen „Königsteiner Empfehlungen“ gestützt, wonach sich eine Lärmschwerhörigkeit nur bei einer hohen und langen Dauerbelastung (mehrere Jahre/Jahrzehnte ≥ 85 db(A)) entwickeln könne. Zwar habe der Lärmpegel am Arbeitsplatz des Mannes ca. 90 db (A) betragen, jedoch habe die Belastung nur 14 Monate gedauert und er habe in dieser Zeit Gehörschutz getragen.
Außerdem erreichten auch Einzel-Schallspitzen nicht den Grenzwert von 150-165 db (C).