Das Landgericht München hat mit Urteil vom 14.12.2017 zum Aktenzeichen 12 O 1303/17 entschieden, dass eine Kuh weiterhin mit der um ihren Hals hängenden Glocke läuten darf.
Ein Hauseigentümer wollte mit seiner Klage gegen den Tierhalter die Weidehaltung/Viehhaltung auf den an sein Wohngrundstück angrenzenden Wiesen untersagen lassen, hilfsweise sollten die Weidetiere ohne Glocken weiden dürfen, wenn er die Weidehaltung dulden müsse. Der Hauseigentümer fühlt sich vom Glockenlärm der Kühe gestört. Der Hauseigentümer wollen daher erwirken, dass das Nachbargrundstück nicht mehr für Weidezwecke genutzt werden darf.
Die Richter des Landgerichts gaben der Kuh und ihrer Glocke recht, denn der Hauseigentümer hatte bereits zuvor in einem Verfahren vor dem Amtsgericht einen Rechtsstreit gegen die Tierhalterin geführt, welches mit einem Vergleich endete. In diesem Vergleich wurde zeitlich unbegrenzt und auf das ganze Gebiet bezogene Nutzungsregelung getroffen wurde. Die Tierhalterin hatte sich in dem Vergleich verpflichtet, einen Teil ihrer Kuhweide nur eingeschränkt zu nutzen. Damit gehe aber zwingend einher, dass der Hauseigentümer auf dem übrigen Teil der Kuhweide jede Form der Weidehaltung dulden muss, ob mit Glocke oder nicht. Irgendeine Möglichkeit für den Hauseigentümer, sich von diesem von ihm geschlossenen verbindlichen Vertrag zu lösen, habe das Landgericht nicht gesehen.
Die Kuh hat vor Freude über die Entscheidung der Richter mit ihrer Glocke laut geläutet.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Tierrecht, Landpachtrecht und Agrarrecht.