Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 13.01.2022 zum Aktenzeichen 6 Sa 226/21 entschieden, dass der Einsatz einer Triebfahrzeugführerin im Rahmen ihrer Beschäftigung zur Voraussetzung hat, dass diese im Besitz eines gültigen Triebfahrzeugführerscheins inklusive Zusatzbescheinigung über ihre Fahrberechtigung ist.
Des Weiteren dürfen keine Zweifel an ihrer Befähigung bestehen.
Ein Signalverstoß führt zu begründeten Zweifeln an der Befähigung der Triebfahrzeugführerin.
Diese trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Erschütterung des Zweifels führen sollen.Sofern die Triebfahrzeugführerin eine Nachprüfung und zwei Wiederholungsprüfungen trotz wechselnder Prüferpersönlichkeiten und trotz einer Wiederholung des praktischen Teils im Rahmen der zweiten Wiederholungsprüfung
nicht besteht, ist ihr der Beweis solcher Tatsachen misslungen.
Eine gesondert und auf eigene Kosten vorgenommene Nachschulung zur Aufrechterhaltung des Triebfahrzeugführerscheins ist ungeeignet zur Erschütterung der Zweifel an der Befähigung.
Die Berechtigung obliegt vielmehr anderen Voraussetzungen als die Befähigung.
Solange bestehende Zweifel nicht ausgeräumt werden können, ist die Wirksamkeit des Entzugs der Zusatzbescheinigung über die Fahrberechtigung nicht entscheidend.