Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 26.11.2021 zum Aktenzeichen 1 Sa 223/21 entscheiden, dass die Annahme der Arbeitsleistung eines von der zuständigen Behörde unter Anwendung der maßgeblichen Kriterien aus der Quarantäne entlassenen Arbeitnehmers aufgrund einer Corona-Infektion dem Arbeitgeber zumutbar ist.
Ein Angebot der Arbeitsleistung ist hingegen insgesamt entbehrlich, wenn offenkundig ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung, die Leistung anzunehmen, weiterhin besteht.