Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 22.11.2021 zum Aktenzeichen 2 Ta 137/21 entscheiden, dass ob eine Streitigkeit als öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich einzuordnen ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.
Für Ansprüche eines Beamten des Bundeseisenbahnvermögens aus einem mit einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG angeblich abgeschlossenen AT-Arbeitsvertrags im Klagewege, dessen Zustandekommen er aus den zur Klagebegründung vorgetragenen Gesprächen bzw. Zusagen entnimmt, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.