Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 02.12.2021 zum Aktenzeichen 3 AZR 254/21 entschieden, dass in allgemeinen Geschäftsbedingungen der Arbeitgeber eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung ausschließen kann, wenn die Ehe bis zum Versterben des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zwölf Monate gedauert hat und die Hinterbliebene die Möglichkeit hat, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Berechtigte aufgrund eines erst nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder einer erst später eingetretenen Krankheit gestorben ist.
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung.
Der am 01.05.2018 verstorbene Ehemann der Klägerin war von 1972 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2006 bei der Beklagten beschäftigt. Seine Ehe mit der Klägerin wurde am 05.01.2018 geschlossen. Auf Grundlage eines Pensionsvertrages erhielt der Ehemann der Klägerin eine Betriebsrente von der Beklagten. Im Pensionsvertrag ist in § 4 außerdem eine Witwenrente zugesagt, die allerdings u.a. dann ausgeschlossen sein soll, wenn die Ehe in den letzten 12 Monaten vor dem Tod des Betriebsrentenempfängers geschlossen wurde, „es sei denn, er ist an den Folgen eines nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder an einer Krankheit gestorben, die erst nach der Eheschließung eingetreten ist.“ Die Beklagte lehnt die Leistung einer Hinterbliebenenrente an die Klägerin ab. Der Ehemann und ehemalige Mitarbeiter der Beklagten ist – wovon beide Parteien übereinstimmend ausgehen – nicht an den Folgen eines nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder an einer Krankheit, die erst nach der Eheschließung eingetreten ist, gestorben. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Witwenrente. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auch die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Witwenrente aus dem Pensionsvertrag. Ihre Ehe mit dem verstorbenen Mitarbeiter der Beklagten hat keine zwölf Monate gedauert und unterfällt damit dem Anspruchsausschluss des § 4 Nr. 2 Buchst. c des Pensionsvertrags. Der Ausschlusstatbestand in § 4 Nr. 2 Buchst. c Pensionsvertrag unterliegt zwar der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingen nach § 307 BGB. Er ist allerdings wirksam vereinbart und nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB unwirksam. Ein Arbeitgeber kann Leistungen der Hinterbliebenenversorgung versprechen, eine Rechtspflicht trifft ihn hierzu jedoch nicht. Entscheidet er sich für eine solche Zusage, ist er nach Betriebsrentenrecht auch nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen. Infolgedessen können die Anspruchsvoraussetzungen einer Hinterbliebenenrente enger als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht beschrieben werden. Da eine Hinterbliebenenversorgung an das Todesfallrisiko anknüpft, hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse, dieses durch eine angemessene Ehedauerfrist nur so lange abzusichern, wie es sich nicht bereits im Zeitpunkt der Eheschließung konkretisiert hat. Er ist daher berechtigt, eine Versorgung auszuschließen, wenn die Ehe bis zum Versterben des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zwölf Monate gedauert hat. Er ist dann aber wegen des abgesicherten gesundheitlichen Risikos des Arbeitnehmers verpflichtet, der Hinterbliebenen die Möglichkeit einzuräumen, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der ursprünglich Versorgungsberechtigte aufgrund eines erst nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder einer erst später eingetretenen Krankheit gestorben ist.
Die Begriffe Unfall und Krankheit richten sich dabei nach hergebrachten Grundsätzen. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet, und erfasst damit auch vorsätzliche Straftaten gegen den Versorgungsberechtigten. Krankheit im medizinischen Sinne ist jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand, der einer Heilbehandlung bedarf. Selbsttötungen, die auf einer nach der Eheschließung eintretenden Krankheit beruhen, werden daher von der gebotenen Rückausnahme miterfasst.