Das Sozialgericht Freiburg hat mit Urteil vom 14.11.2017 zum Aktenzeichen S 20 R 2937/17 entschieden, dass nach § 231 Abs. 4b SGB VI Syndikusrechtsanwälte bei Einhaltung aller Fristen von der Rentenversicherungspflicht auch rückwirkend zu befreien sind.
Die Praxis der Deutschen Rentenversicherung ist eine andere; sie lehnt solche Anträge grundsätzlich mit der Begründung ab, die Zahlung von Mindestbeiträgen, bzw. der satzungsmäßigen Festbeiträge genüge nicht als einkommensbezogener Beitrag im Sinne des § 231 Abs. 4b SGB VI.
In Deutschland gibt es derzeit ca. 15.000 Syndikusrechtsanwälte – die umgangssprachlich auch oft als Unternehmensjuristen bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um Rechtsanwälte, die bei einem Arbeitgeber angestellt sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschlüssen vom 19.7.2016 und 22.7.2016 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2584/14 und 1 BvR 2384/14 ausgeführt, dass wenn die gesetzliche Regelung des § 231 Abs. 4b SGB VI verfassungskonform ausgelegt wird, die Syndikusrechtsanwälte die rückwirkende Befreiung erreichen.
Aber nicht mit der Deutschen Rentenversicherung!
Grundsätzlich gilt nach § 6 SGB VI, dass wer zum 01.01.2016 als Syndikusrechtsanwalt zugelassen ist, einen Anspruch darauf hat, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit zu werden.
Der Gesetzgeber hat dabei allerdings eine Übergangsregelung in § 231 Absatz 4b SGB VI geschaffen, nach der auch eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des anwaltlichen Versorgungswerks auch für die Vergangenheit möglich ist.
Betroffenen Syndikusrechtsanwälten bleibt nur die Klage vor dem Sozialgericht; es ist nicht zu erwarten, dass die Deutsche Rentenversicherung ihre Bearbeitungspraxis ändert.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. ist mit Schwerpunkt im Sozialrecht und im Berufsrecht der Rechtsanwälte tätig.