Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat zu den Aktenzeichen 7 KS 41/13 und 7 KS 42/13 zwei Klagen abgewiesen, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 25.03.2013 für die Ergänzung der Betriebsanlagen der Bremen-Thedinghauser Eisenbahn GmbH (BTE) in den Gemeinden Stuhr und Weyhe (Verlängerung der Bremer Stadtbahn Linie 8) in der Fassung durch Planänderungsbeschluss vom 30.04.2021 richteten.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 6/2022 vom 11.02.2022 ergibt sich:
Gegenstand des Planvorhabens ist die Verlängerung der Bremer Stadtbahn Linie 8 in die südlich von Bremen gelegenen Gemeinden Stuhr und Weyhe. Die dort bereits bestehende Trasse der BTE soll auf einem ca. 9 km langen Abschnitt dahingehend ergänzt werden, dass eine Nutzung der Strecke auch durch Fahrzeuge der Bremer Straßenbahn AG ermöglicht wird.
Die Kläger sind Eigentümer von an die Trasse der BTE angrenzenden Grundstücken in Stuhr und wenden sich gegen den beabsichtigten Ausbau der Strecke. Deren Klagen auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit dessen hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteilen vom 7. November 2019 (Az.: 3 C 12.18, 3 C 13.18) im Rahmen eines Revisionsverfahrens rechtskräftig abgewiesen. Zugleich hatte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren im Übrigen aber wegen weiterer, hilfsweise geltend gemachter Planergänzungsansprüche an den Senat zurückverwiesen.
Der 7. Senat hat mit den Urteilen aufgrund der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2022 nunmehr die Klagen auch insoweit abgewiesen. Mit den durch das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesenen Anträgen drangen die Kläger nach Auffassung des Senats nicht durch. Gegen die von der Planungsbehörde vorgenommene Behandlung und Beurteilung etwaiger schädlicher Umweltauswirkungen auf die Kläger bzw. deren Grundstücke sei nach Einschätzung des Senats nichts einzuwenden. Die maßgeblichen Grenzwerte der für die Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehenden Bestimmungen der 16. BImSchV würden nach den schalltechnischen Untersuchungen der Gutachter nicht überschritten, so dass weitergehende Schallschutzansprüche zugunsten der Kläger nicht in Betracht kämen. Auch der in dem Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Vorbehalt, nach dem mit Blick auf etwaige Erschütterungswirkungen ergänzende Untersuchungen und daraus ggf. resultierende Maßnahmen in bestimmten Bereichen erst nach Ausbau der Strecke erfolgen sollten, sei nicht zu beanstanden. § 74 Abs. 3 VwVfG ermächtige die Planfeststellungbehörde, sich im Planfeststellungsbeschluss eine abschließende Entscheidung vorzubehalten, soweit diese bei Planfeststellung noch nicht möglich sei; dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Erschütterungen aus Schienenverkehr wegen sachbedingter Prognoseunsicherheiten typischerweise der Fall.
Ebenso wenig könnten die Kläger weitergehende Schutzmaßnahmen, etwa gegen Lichtimmissionen oder elektromagnetische Strahlungen, verlangen. Soweit die Kläger sich – trotz bereits ergangener Urteile des Bundesverwaltungsgerichts – erneut gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 25. März 2013 wendeten, stehe dem die Rechtskraft der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Hinsichtlich des mittlerweile erlassenen Planergänzungsbeschlusses vom 30. April 2021, gegen den die Kläger sich ebenfalls wendeten und der im Wesentlichen eine Änderung der in Weyhe belegenen Wendeschleife sowie einzelner Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen betreffe, mangele es den Klägern an einer Betroffenheit eigener Rechte.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des jeweiligen Urteils Beschwerde eingelegt werden.