Das Landgericht Koblenz hat am 20.01.2022 zum Aktenzeichen 3 O 325/20 entschieden, wer haftet, wenn ein Fahrgast in einem Partywagen der Bahn bei einer Vollbremsung stürzt.
Aus der Pressemitteilung des LG Koblenz in Zivilsachen Nr. 2/2022 vom 10.02.2022 ergibt sich:
Sachverhalt
Die Beklagte zu 1) bietet mit einem Sonderzug samt Partywagen Eisenbahnfahrten an; die Beklagte zu 2) betreibt das dabei genutzte Schienennetz. Am 02.11.2018 befand sich der Party-Zug auf der Bahnstrecke zwischen den Orten K. und L., als er durch eine technische Einrichtung plötzlich zwangsgebremst wurde.
Die Klägerin behauptete, sie habe sich im „Samba-Wagen“ auf der Tanzfläche befunden, als der Zug abrupt gebremst habe. Sie sei von stürzenden Mitreisenden zu Boden gerissen worden, wobei sie sich einen Innenbandanriss im Knie zugezogen habe. Die Klägerin verlangte von den beiden Bahnunternehmen ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 € und die Erstattung ihr entstandener Kosten.
Das Schienenunternehmen wies die Verantwortung von sich, weil die automatische Bremsung durch ein Sicherheitssystem ausgelöst worden sei, als der Zug ein Haltesignal überfahren habe. Der Zugbetreiber wiederum behauptete, die Zwangsbremsung sei durch den Defekt eines zum Schienennetz gehörenden Impulsgebers ausgelöst worden, so dass der Schienennetzbetreiber allein hafte. Außerdem, so die Beklagten, müsse die Klägerin beweisen, dass sich der Sturz so zugetragen habe wie von ihr geschildert. Schließlich trage sie eine Mitschuld, weil sie Alkohol konsumiert und sich nicht festgehalten habe.
Entscheidung
Die 3. Zivilkammer hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, ein Schmerzensgeld von 4.000 € an die Klägerin zu bezahlen und die ihr entstandenen Kosten zu erstatten. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin tatsächlich nach einer plötzlichen Bremsung im „Samba-Wagen“ auf der Tanzfläche gestürzt sei und sich dabei verletzt habe. Dieser Sturz stelle einen von § 1 Haftpflichtgesetz erfassten Bahn-Betriebsunfall dar.
Auf die Frage, warum eine Zwangsbremsung ausgelöst worden sei, komme es – so das Gericht weiter – im Schadensersatzprozess der Klägerin nicht an. Beide Unternehmen seien als Bahnbetriebsunternehmer im Sinne des Haftpflichtgesetzes anzusehen und hafteten der Klägerin gemeinsam. Die rechtliche Trennung von Zugbetreiber auf der einen und Schienenbetreiber auf der anderen Seite dürfe nämlich nicht dazu führen, dass der bei einem Unfall geschädigte Bahnreisende feststellen müsse, welcher Betriebsteil für einen Unfall die Verantwortung trage. Diese Frage betreffe ausschließlich die interne Haftungsverteilung zwischen den beiden Bahnunternehmen.
Ein Mitverschulden müsse sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen. Fahrgästen, die sich in dem für Feiern eingerichteten Wagen auf der Tanzfläche aufhielten, könne man nicht vorwerfen, sich nicht festgehalten zu haben, zumal es keine Haltemöglichkeiten gegeben habe. Auch der Alkoholkonsum mindere den Anspruch der Klägerin nicht, weil er für den Sturz nicht ursächlich gewesen sein. Die Zwangsbremsung stelle im Übrigen auch keinen Fall „höherer Gewalt“ dar, der die Haftung der Beklagten ausschließe.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.