Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 07.10.2021 zum Aktenzeichen 10 Sa 867/21 entschieden, dass die Schmähung der Elternsprecherin einer Schule sowie die Verweigerung des Tragens eines Mund-Nase-Schutzes (MNS) eines Lehrers in der Schule eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.
Die Verpflichtung zum Tragen des MNS auch während der Unterrichtszeit stellt eine Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dar.
Die Pflicht, dass auch Lehrer im Unterricht einen MNS zu tragen haben, ist nicht zu beanstanden.