Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat am 18.01.2022 zum Aktenzeichen 11 K 1571/20 die Universität Heidelberg verpflichtet, dem Kläger die Namen derjenigen Gutachter mitzuteilen, die in dem Verfahren zur Bestellung des jetzigen Bundesverfassungsgerichtspräsidenten zum Honorarprofessor ein Gutachten erstattet haben; gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht die ebenfalls beantragte Verpflichtung zur Herausgabe der betreffenden Gutachten abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 08.02.2022 ergibt sich:
Im Herbst 2016 leitete die Juristische Fakultät der Universität Heidelberg das Verfahren zur Bestellung des jetzigen Bundesverfassungsgerichtspräsidenten zum Honorarprofessor ein und gab in diesem Rahmen zwei schriftliche Gutachten auswärtiger Hochschullehrerinnen bzw. lehrer in Auftrag. Nach Eingang der Gutachten und einem entsprechenden Antrag der Juristischen Fakultät beschloss im Februar 2018 der Senat der Universität die Bestellung zum Honorarprofessor. Im Oktober 2019 beantragte der Kläger die Mitteilung der Namen der Gutachter und die Übermittlung der Gutachten selbst. Die Universität lehnte dies ab und berief sich im Wesentlichen darauf, dass sie bei der Einholung der Gutachten im Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gehandelt habe.
Die 11. Kammer des VG Karlsruhe hat auf die hiergegen erhobene Klage entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf Mitteilung der Namen der Gutachter nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) hat.
Dieser Anspruch werde nicht durch die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG ausgeschlossen, wonach Hochschulen keine Informationen erteilen müssten, soweit Forschung und Lehre betroffen seien. Diese Regelung bezwecke die Wahrung der verfassungsrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit. Diese umfasse zwar auch das Recht der Universitäten zur Bestellung von Honorarprofessoren, nicht aber die Auswahl der in einem Bestellungsverfahren beauftragten Gutachter. Dabei handle es sich um einen bloßen Verfahrensschritt, dem keine inhaltliche Aussagekraft oder Vorentscheidung zukomme. Die den Universitäten zustehende Beurteilungskompetenz über die wissenschaftliche Qualifikation potentieller Honorarprofessoren werde nicht berührt.
Dahingegen habe der Kläger keinen Anspruch auf die Herausgabe der eingeholten Gutachten. Insoweit seien die Wissenschaftsfreiheit und die Beurteilungskompetenz der Universität betroffen, weil die Gutachten Rückschlüsse darauf ermöglichten, welche Anforderungen diese an die wissenschaftlichen Leistungen ihrer Honorarprofessoren und die Qualität der wissenschaftlichen Lehre stelle. Denn die in einem Bestellungsverfahren eines Honorarprofessors eingeholten Gutachten hätten maßgebliche Bedeutung für die Bestellungsentscheidung, auch wenn es sich um nicht-kompetitive Verfahren ohne eine Auswahl zwischen mehreren Bewerbern handle.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.