Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 04.02.2022 zum Aktenzeichen VG 3 L 29/22 in einem Eilverfahren entschieden, dass das mit Allgemeinverfügung der Versammlungsbehörde des Landes Brandenburg vom 26.01.2022 angeordnete präventive Verbot unangemeldeter Versammlungen rechtswidrig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Cottbus vom 08.02.2022 ergibt sich:
Untersagt wurden darin insbesondere die als „Cottbuser Spaziergänge“ bezeichneten Versammlungen gegen die Corona-Beschränkungen. Diese Spaziergänge fanden seit Dezember 2021 im Gebiet der Stadt Cottbus ohne Anmeldung statt. Das angeordnete Versammlungsverbot gilt für den Zeitraum vom 31. Januar bis zum 13. Februar 2022.
Nach Auffassung des Gerichts hat die Versammlungsbehörde nicht hinreichend begründet, dass konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass es zu unangemeldeten Versammlungen kommen wird, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer besonders schwerwiegenden Infektionsgefahr oder anderen schwerwiegenden Gefahren der öffentlichen Sicherheit einhergehen.
Der pauschale Verweis auf Verstöße insbesondere gegen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske und Einhaltung des Mindestabstandsgebots ohne Plausibilisierung und Darlegung konkreter Einzelheiten genügen nicht. Zudem bedürfe es angesichts des hohen Stellenwert der Versammlungsfreiheit stets einer aktuellen Prognose zu den möglichen Infektionsgefahren aufgrund der tatsächlichen Corona-Fallzahlen.
Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden.