Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 12.04.2019 zum Aktenzeichen 9 Ta 41/19 entschieden, dass im Kündigungsschutzprozess es regelmäßig ermessensfehlerfrei ist, eine Aussetzung nach § 149 ZPO abzulehnen, wenn der Rechtsstreit noch nicht so aufbereitet ist, dass abgesehen werden kann, ob eine weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig wird und ob eine Aufklärung der strafrechtlichen Vorwürfe besonderer Mittel eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bedarf, die im zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren nicht zur Verfügung stehen.