Verbot der Zugänglichmachung verlagsgebundener Fachartikel in Forschernetzwerk

04. Februar 2022 -

Das Landgericht München I hat am 31.01.2022 zum Aktenzeichen 21 O 14450/17 entschieden, dass im Streit zwischen mehreren wissenschaftlichen Fachverlagen und einem Forschernetzwerk den Betreibern der Plattform das Zugänglichmachen verlagsgebundener Fachartikel über die Internetplattform untersagt wird.

Aus der Pressemitteilung des LG München I Nr. 5/2022 vom 04.02.2022 ergibt sich:

Auf der betroffenen Internetplattform, auf der sich Wissenschaftler untereinander austauschen und hierzu jeweils Nutzerprofile anlegen können, waren zahlreiche Fachartikel zugänglich gemacht worden. Mehrere Wissenschaftsverlage hatten mit ihrer gegen die Plattform gerichteten Klage ein Verbot solcher Publikationen beantragt; aus Sicht der Wissenschaftsverlage handelte es sich nämlich um das geistige Eigentum der Verlage, waren die betroffenen Artikel doch in den Fachzeitschriften dieser Verlage veröffentlicht worden.

Da die klagenden Verlage ihren Sitz in den USA, Großbritannien und den Niederlanden haben und die streitigen Artikel von multinationalen Autorenteams stammen, war die Frage, inwieweit den klagenden Verlagen überhaupt Rechte an den Artikeln zustehen, zwischen den Parteien hoch umstritten. Die Beklagte war der Ansicht, dass sie für das Zugänglichmachen der Artikel nicht verantwortlich gemacht werden könne, da diese von den Nutzern selbst auf der Plattform eingestellt worden seien.

Das Landgericht verbot den Plattformbetreibern mit dem am 31.01.2022 verkündeten Urteil schließlich das Zugänglichmachen der Artikel, während der Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht zurückgewiesen wurde.

Zur Überzeugung des Landgerichts konnten zumindest die Unterlassungsansprüche von den Verlagen mit Erfolg geltend gemacht werden, da die Verlage insofern ihre Rechteinhaberschaft hinreichend belegt hatten und für den Inhalt der Plattform auch verantwortlich waren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

Das LG München I hat im Gegensatz zu den Unterlassungsansprüchen den von der Klägerin begehrten Schadenersatzanspruch zurückgewiesen, da nach § 10 UrhG im Falle eines Schadenersatzbegehrens höhere Anforderungen an den Nachweis der Rechtsinhaberschaft bestehen.