Das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) hat mit Urteil vom 17.11.2017 zum Aktenzeichen: 2 C 25.17 entschieden, dass ein Beamter, der Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt trägt und den sog. Hitlergruß zeigt, aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden darf.
Im konkreten Fall hat ein Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst des Landes Berlin Tätowierungen mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Ein Ermittlungsverfahren wurden eingestellt, weil dem Beamten nicht nachgewiesen werden konnte, dass er seine Tätowierungen öffentlich gezeigt hat.
Das Land enthob den Polizisten bereits im Jahr 2007 vorläufig des Dienstes.
In dem nach Abschluss der Strafverfahren fortgeführten Disziplinarklageverfahren wurde der Polizeibeamte nun aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Das BVerwG führt aus, dass Beamte in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, aufgrund dessen sie zur Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ermächtigt werden können. Sie müssen sich daher zu der Verfassungsordnung, auf die sie vereidigt worden sind, bekennen und für sie eintreten. Wer die freiheitlich-demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung des Grundgesetzes ablehnt, ist für die Ausübung eines öffentlichen Amtes nicht geeignet. Auf die Strafbarkeit treuepflichtwidriger Verhaltensweisen kommt es dabei nicht an.
Die Treuepflicht eines Beamten kann auch durch das Tragen von Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt verletzt werden. Zwar stellt eine Tätowierung zunächst nur eine Körperdekorierung dar; durch diese wird der Körper indes bewusst als Kommunikationsmedium eingesetzt. Mit einer Tätowierung ist eine plakative Kundgabe verbunden, zu der sich der Träger schon angesichts ihrer Dauerhaftigkeit in besonders intensiver Weise bekennt. Identifiziert sich ein Beamter derart mit einer verfassungswidrigen Organisation oder Ideologie, dass er sich entsprechende Symbole eintätowieren lässt, zieht er außenwirksame Folgerungen aus seiner Überzeugung und bringt eine die verfassungsmäßige Ordnung ablehnende Einstellung zum Ausdruck, was im Wege des Disziplinarverfahrens geahndet werden kann.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M., vertritt Sie im Beamtenrecht & Disziplinarrecht.