Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 28.10.2021 zum Aktenzeichen 10 Ca 174/21 entschieden, dass § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, der die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen regelt, keinen Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Einleitung und Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) beinhaltet.
Dies gilt auch dann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind.
Vielmehr können lediglich die dort genannten Stellen die gebotene Klärung verlangen.
§ 167 Abs. 2 SGB IX regelt die Rechte und Pflichten der Beteiligten innerhalb dieses Verfahrens abschließend.