Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 15.12.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 11/21 entschieden, dass ein Aufhebungsvertrag mit dem Inhalt, dass sich der Arbeitnehmer zur Aufgabe des Arbeitsplatzes und der Arbeitgeber als Gegenleistung zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet, auch bei in der Vertragsabschlussphase eingetretenen Todes des Arbeitnehmer noch zustande kommt, wenn der Arbeitgeber das Angebot des Arbeitnehmers schon vor dessen Tod erhalten hat, aber dieses erst nach dem Tod des Arbeitnehmers annimmt.
Das gilt auch für den Fall, dass nach dem Inhalt des Aufhebungsvertrags das Arbeitsverhältnis erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt hätte enden sollen.
Die Erben des Arbeitnehmers verlieren infolge dessen Todes allerding den Anspruch auf die vereinbarte Abfindung, da es dem Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Aufhebungsvertrags unmöglich war, die von ihm geschuldete Leistung zu erbringen.
Demnach entfällt nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB auch der Anspruch auf die Gegenleistung.