In einem konkret beim Bundesgerichtshof (BGH) bestehenden Rechtsstreit hat ein Mann im Internet eine Matratze bestellt.
Die Matratze wurde dem Mann in einer Schutzfolie geliefert. Der Mann entfernte die Schutzfolie und probierte die Matratze einige Tage aus. Der Mann entschied sich, die Matratze zurückzusenden.
Der Online-Matratzenhändler zahlte dem Mann den Kaufpreis und die Rücksendekosten nicht zurück.
Der Mann verklagt nun den Online-Matratzenhändler. Zwei Instanzen haben dem Mann bislang Recht gegeben. Nun liegt der Fall beim BGH.
Der BGH hat das Verfahren nun ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung über die Auslegung zweier Vorschriften des europäischen Rechts vorgelegt.
Die hier maßgebliche Norm des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Ausschluss des Widerrufsrechts in den Fällen, in denen versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung entfernt wurde (§ 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB), geht zurück auf eine inhaltsgleiche Vorschrift des europäischen Rechts, Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie.
Die entscheidungsrelevante Frage ist, ob Matratzen Hygieneartikel sind.
Der BGH tendiert dazu, dass Matratzen keine Hygieneartikel im Sinne der Vorschrift sind, da diese zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete (Reinigungs-)Maßnahmen des Unternehmers, wenn auch möglicherweise mit Werteinbußen, die der Unternehmer kalkulieren kann – wenigstens wieder als gebrauchte Sachen verkehrsfähig gemacht werden können.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. unterstützt Sie im Verbraucherrecht und steht Ihnen per E-Mail, auf der Webseite oder per Telefon zur Verfügung!