Das Gericht der Europäischen Union hat am 02.02.2022 zum Aktenzeichen T-799/17 die Klage von Scania abgewiesen und die von der Kommission wegen der Beteiligung von Scania an einem Kartell zwischen Lkw-Herstellern verhängte Geldbuße von 880,52 Millionen Euro bestätigt und darüber hinaus Klarstellungen zur Rechtmäßigkeit eines „hybriden“ Verfahrens, bei dem das Vergleichsverfahren und das ordentliche Verwaltungsverfahren in Kartellsachen verbunden werden, sowie zum Konzept „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ getroffen.
Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 20/2022 vom 02.02.2022 ergibt sich:
Mit Beschluss vom 27. September 2017 (im Folgenden: angefochtener Beschluss)1 stellte die Europäische Kommission fest, dass die Gesellschaften Scania AB, Scania CV AB und Scania Deutschland GmbH, drei Unternehmen der Scania-Gruppe, die Lkw für Langstreckentransporte herstellen und verkaufen (im Folgenden zusammen: Scania), gegen die Vorschriften des Unionsrechts über das Kartellverbot2, verstoßen hatten, indem sie sich von Januar 1997 bis Januar 2011 mit ihren Wettbewerbern an Absprachen zur Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für mittlere und schwere Lkw im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beteiligten. Die Kommission verhängte gegen Scania eine Geldbuße von 880.523.000 Euro.
Der angefochtene Beschluss wurde nach einem sogenannten „hybriden“ Verfahren erlassen, bei dem das Vergleichsverfahren3 und das ordentliche Verwaltungsverfahren in Kartellsachen verbunden werden. Jedes Unternehmen, an das die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet war, u. a. Scania, erklärte sich gegenüber der Kommission bereit, Vergleichsgespräche aufzunehmen. Nach Gesprächen mit der Kommission beschloss Scania jedoch, sich aus diesem Verfahren zurückzuziehen. Daher erließ die Kommission gegenüber den Unternehmen, die einen förmlichen Vergleichsantrag gestellt hatten, einen Vergleichsbeschluss4 und setzte die Untersuchung gegen Scania fort.
Das EuG hat mit Urteil vom 02.02.2022 die Klage von Scania auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses abgewiesen und dabei Klarstellungen zur Rechtmäßigkeit eines „hybriden“ Verfahrens in Kartellsachen sowie zum Konzept „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ getroffen.
Würdigung durch das Gericht
Zur Rechtmäßigkeit des von der Kommission angewandten „hybriden“ Verfahrens weist das Gericht zunächst darauf hin, dass – entgegen dem Vorbringen von Scania – die Entscheidung der Kommission, ein solches Verfahren anzuwenden, für sich genommen nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, der Verteidigungsrechte oder der Pflicht zur Unparteilichkeit führt. Die Vorschriften über das Vergleichsverfahren stehen der Möglichkeit der Kommission nicht entgegen, ein solches Verfahren im Rahmen der Anwendung von Art. 101 AEUV durchzuführen. Zudem ist die Kommission nach der Rechtsprechung berechtigt, im Rahmen solcher Verfahren zunächst einen Vergleichsbeschluss und dann einen Beschluss nach dem ordentlichen Verfahren zu erlassen, sofern sie dafür sorgt, dass die oben genannten Grundsätze und Rechte gewahrt werden.
Nach dieser Klarstellung prüft das Gericht, ob die Kommission diese Grundsätze unter den Umständen des vorliegenden Falls beachtet hat.
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung hat Scania vorgetragen, dass in dem Vergleichsbeschluss der endgültige Standpunkt der Kommission zu denselben Handlungen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargestellt seien, festgelegt worden sei und auf der Grundlage der im angefochtenen Beschluss herangezogenen Beweise die Schlussfolgerung gezogen worden sei, dass diese Handlungen, an denen sich auch Scania beteiligt habe, eine Zuwiderhandlung darstellten.
Hierzu weist das Gericht erstens darauf hin, dass keine Passage der Begründung des Vergleichsbeschlusses als Ganzes betrachtet im Licht der besonderen Umstände, unter denen dieser erlassen worden war, als verfrühte Feststellung der Haftung von Scania verstanden werden konnte.
Zweitens stellt das Gericht klar, dass der Umstand, dass die Adressaten eines Vergleichsbeschlusses ihre Haftung anerkennen, nicht dazu führen darf, die Haftung des Unternehmens, das beschlossen hat, sich aus dem Vergleichsverfahren zurückzuziehen, wegen seiner möglicher Beteiligung an den im Vergleichsbeschluss als Zuwiderhandlungen angesehenen Handlungen stillschweigend anzuerkennen. Im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsverfahrens, das nach dem Erlass eines solchen Beschlusses folgt, befinden sich das betreffende Unternehmen und die Kommission nämlich im Verhältnis zum Vergleichsverfahren in einer sogenannten „Tabula-rasa“-Situation, in der die Haftung erst festgestellt werden muss.
Somit ist die Kommission zum einen nur an die Mitteilung der Beschwerdepunkte gebunden und zum anderen verpflichtet, das Dossier anhand aller relevanter Umstände zu prüfen, einschließlich sämtlicher Informationen und Argumente, die von dem beteiligten Unternehmen bei der Ausübung seines Anhörungsrechts vorgetragen werden. Folglich erfordert eine rechtliche Bewertung des Sachverhalts, die die Kommission gegenüber den Vergleichsparteien getroffen hat, für sich genommen nicht, dass die Kommission gegenüber dem Unternehmen, das sich aus dem Vergleichsverfahren zurückgezogen hat, zwangsläufig dieselbe rechtliche Bewertung trifft. In diesem Rahmen hindert nichts die Kommission daran, sich in den beiden Beschlüssen des hybriden Verfahrens auf gemeinsame Beweise zu stützen.
In Anbetracht dieser Erwägungen und des Umstands, dass Scania nicht bestritten hat, die Gelegenheit gehabt zu haben, alle Beweise vorzulegen, die sich gegen die Tatsachen und Beweise richten, auf die sich die Kommission im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsverfahrens gestützt hat, einschließlich derjenigen, die nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu den Akten genommen wurden, schließt das Gericht eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung im vorliegenden Fall aus.
Zu der Rüge der Verletzung der Verteidigungsrechte weist das Gericht darauf hin, dass die Kommission im Vergleichsbeschluss keineswegs die Feststellung der Haftung von Scania für die Zuwiderhandlung vorweggenommen hat. Folglich konnte sich daraus, dass sie im Rahmen dieses Verfahrens nicht angehört wurde, keine Verletzung der Verteidigungsrechte ergeben.
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit stellt das Gericht fest, dass Scania nicht dargetan hat, dass die Kommission während der Untersuchung nicht alle Garantien geboten hat, um jegliche berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit bei der Prüfung der Sache auszuschließen. Prüft die Kommission im Rahmen des ordentlichen Verfahrens die Beweise, die von den Parteien vorgelegt wurden, die sich gegen einen Vergleich entschieden haben, ist sie in keiner Weise an die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Bewertungen gebunden, die sie im Vergleichsbeschluss getroffen hat. Da im Unionsrecht außerdem der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt und die Kommission über ein weites Ermessen hinsichtlich der Möglichkeit verfügt, Untersuchungsmaßnahmen zu treffen, läuft ihre Weigerung, neue Untersuchungsmaßnahmen zu ergreifen, nicht dem Grundsatz der Unparteilichkeit zuwider, da nicht nachgewiesen ist, dass das Fehlen solcher Maßnahmen auf die Parteilichkeit der Kommission zurückzuführen ist.
Was das Konzept „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ betrifft, prüft das Gericht, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für das Vorliegen einer solchen Zuwiderhandlung erfüllt sind und ob diese Scania zurechenbar ist.
Hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung weist das Gericht darauf hin, dass entgegen dem Vorbringen von Scania eine solche Feststellung nicht unbedingt den Nachweis mehrerer Zuwiderhandlungen voraussetzt, die jeweils unter Art. 101 AEUV fallen, sondern den Nachweis, dass sich verschiedene festgestellte Handlungen in einen Gesamtplan einfügen, mit dem die Erreichung eines einheitlichen wettbewerbswidrigen Ziels verfolgt wird.
Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die kollusiven Kontakte, die seinerzeit auf verschiedenen Ebenen, insbesondere auf der Führungsebene zwischen 1997 und 2004, auf unterer Ebene am Sitz zwischen 2000 und 2008 und auf deutscher Ebene zwischen 2004 und 2011 stattfanden, zusammen Teil eines Gesamtplans waren, mit dem das einheitliche wettbewerbswidrige Ziel verfolgt wurde, den Wettbewerb auf dem Markt für mittlere und schwere Lkw im EWR zu beschränken.
Insbesondere ergab sich der Umstand, dass zwischen den drei Ebenen kollusiver Kontakte Verbindungen bestanden, daraus, dass es sich bei den Teilnehmern der Treffen stets um Angestellte der gleichen Unternehmen handelte, dass es zeitliche Überschneidungen zwischen den Treffen auf unterschiedlichen Ebenen gab und dass Kontakte zwischen den Angestellten auf unterer Ebene der jeweiligen Sitze der Kartellteilnehmer und den Angestellten auf deutscher Ebene stattfanden. Außerdem blieben die Art der ausgetauschten Informationen, die teilnehmenden Unternehmen, die betroffenen Ziele und Produkte über den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung die gleichen. Selbst wenn die kollusiven Kontakte auf der Führungsebene im September 2004 unterbrochen wurden, wurde somit nach diesem Zeitpunkt dasselbe Kartell mit demselben Inhalt und im selben Umfang mit dem einzigen Unterschied fortgesetzt, dass die beteiligten Angestellten aus unterschiedlichen Organisationsebenen der beteiligten Unternehmen und nicht aus der Führungsebene stammten.
In diesem Zusammenhang war es für die Feststellung des Vorliegens eines Gesamtplans nicht von Belang, dass – wie behauptet wurde – die Angestellten von Scania auf deutscher Ebene nicht wussten, dass sie sich an der Fortsetzung der Handlungen, die auf den beiden anderen Ebenen stattgefunden hatten, beteiligten, oder dass die Angestellten von Scania, die an den Treffen auf unterer Ebene des Sitzes teilnahmen, keine Kenntnis von den Treffen auf der Führungsebene hatten. Das Bewusstsein, dass ein solcher Plan vorliegt, ist nämlich auf der Ebene der beteiligten Unternehmen und nicht auf der Ebene ihrer Angestellten zu beurteilen.
Zur Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung weist das Gericht darauf hin, dass die Faktoren, die die Zurechenbarkeit der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung bestimmen, in entsprechender Weise ebenfalls auf Unternehmensebene zu beurteilen sind. Da sich das Unternehmen Scania im vorliegenden Fall unmittelbar an sämtlichen Aspekten des Kartells beteiligte, durfte die Kommission ihm die Zuwiderhandlung insgesamt zurechnen, ohne verpflichtet zu sein, nachzuweisen, dass die Kriterien des Interesses, der Kenntnis und der Bereitschaft, das Risiko auf sich zu nehmen erfüllt sind.
1 Beschluss C(2017) 6467 final der Kommission vom 27. September 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR‐Abkommens (Sache AT.39824 – Lkw)
2 Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen.
3 Dieses Verfahren ist durch Art. 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der [Artikel 101 und 102 AEUV] durch die Kommission] (ABl. 2004, L 123, S. 18) geregelt. Es erlaubt den Beteiligten in Kartellverfahren, ihre Haftung anzuerkennen und im Gegenzug eine Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße zu erhalten.
4 Beschluss C(2016) 4673 final vom 19. Juli 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39824 – Lkw). Dieser Beschluss wurde auf der Grundlage der Art. 7 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den [Artikeln 101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) erlassen.