Das Landgericht Köln hat am 22.12.2021 zum Aktenzeichen 4 O 94/19 entschieden, dass wenn ein Tattoo nicht mehr gefällt, es entweder mit einer Laserbehandlung entfernt oder mit einem neuen Tattoo überarbeitet („Cover-Up“) werden kann. Aber auch damit muss der Kunde nicht immer zufrieden sein. Das Landgericht Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Kunde Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen der durch die angeblich mangelhafte Überarbeitung des alten Tattoos erlittenen materiellen und psychischen Schäden verlangt.
Aus der Pressemitteilung des LG Köln vom 01.02.2022 ergibt sich:
Der Kläger suchte das Tätowierstudio des Beklagten im Umland von Köln auf, um eines seiner bestehenden Tattoos abändern und aufwerten zu lassen. Er wollte sein sog. „Tribal“ (ein Stammesmotiv als Tätowierung) zwar behalten, es sollte aber durch zusätzliche Schattierungen einen 3D Effekt erhalten und plastischer wirken. Dies sollte in mehreren Sitzungen erfolgen. Jede Sitzung sollte 300,00 € kosten. 600,00 € zahlte er bereits vorab. Der Beklagte begann damit, einen dunklen flächigen Malgrund auf dem Oberarm des Klägers zu verteilen, der nach Abheilung der Haut wieder heller werden und in der nächsten Sitzung weiter bearbeitet werden sollte. Dann sollte das geplante Cover-Up in Engelsflügel geändert werden. Auch dies brach der Kläger nach zwei weiteren Sitzungen ab und beendete die Behandlung bei dem Beklagten.
Anschließend ließ sich der Kläger bei einem Tattoo Studio in Köln ein Cover Up stechen, das ihm gefiel. Dafür zahlte er 3.750,00 €. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte das „Tribal“ nur mangelhaft überarbeitet und nicht verbessert habe. Er verlangt nicht nur die Rückzahlung des an den Beklagten gezahlten Vorschusses und die Zahlung des neuen Cover Ups, sondern auch Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.750,00 € wegen der erlittenen psychischen Probleme, sowie die Feststellung, dass der Beklagte für alle zukünftigen Schäden einstehen müsse.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der erkennende Richter nicht davon überzeugt, dass der Beklagte die von dem Kläger mitgebrachte Vorlage originalgetreu übernehmen sollte. Der Beklagte habe darauf hingewiesen, dass sich die Vorlage nicht eins-zu-eins übertragen lasse und die neue Tätowierung nicht genauso aussehen würde. Der Beklagte habe auch nicht fachlich mangelhaft gearbeitet. Durch das bereits bestehende Tattoo des Klägers sei es nicht möglich gewesen, das neue Tribal mit dem 3D Effekt aus der mitgebrachten Vorlage original-getreu umzusetzen. Das Arbeiten ohne Schablone im sog. „Freestyle“ stelle nicht per se einen Mangel dar. Ob der Engelsflügel misslungen gewesen sei, habe die Sachverständige aufgrund der Qualität der von dem Kläger vorgelegten Fotos nicht erkennen können. Die verwendeten Farben hätten jedenfalls den EU Richtlinien entsprochen. Der Kläger habe schließlich auch nicht plausibel machen können, dass hygienischen Maßnahmen nicht eingehalten worden seien.
Das Landgericht hat die Klage daher abgewiesen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.