Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil der 23. Kammer vom 28. Februar 2019 zum Aktenzeichen 23 K 777.17 entschieden, dass deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, derzeit nicht verlangen können, dass ihre ausländische Wohnanschrift in ihren deutschen Personalausweis eingetragen wird.
Geklagt hatten ein deutscher Rechtsanwalt und seine minderjährige Tochter, die in Tschechien leben. Die Deutsche Botschaft in Prag hatte es abgelehnt, in ihren Personal-ausweisen den Eintrag „keine Hauptwohnung in Deutschland“ in dem Feld „Anschrift“ durch ihre Wohnanschrift in Tschechien zu ersetzen. Dagegen richtete sich die Klage, mit der die Kläger im Wesentlichen eine Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz innerhalb und außerhalb Deutschlands geltend machten. Der fehlende Eintrag führe zu stetigen Nachfragen tschechischer Behörden. Außerdem könnten sie die elektronischen Identitätsnachweisfunktionen des Personalausweises, etwa zur Legitimierung im Internet oder für die Beantragung des elektronischen Anwaltspostfaches, nicht nutzen.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es gebe derzeit keine rechtliche Grundlage für das Begehren der Kläger, insbesondere sehe das Personalausweisgesetz keine Eintragung einer ausländischen Wohnanschrift in den Personalausweis vor. Gleiches gelte für das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des Ausweises. Zwar liege ein Referentenentwurf zu einer entsprechenden Gesetzesänderung vor, diese sei aber noch nicht in Kraft getreten. Der Gesetzgeber sei auch nicht dazu verpflichtet, eine Anspruchsgrundlage zu schaffen. Vielmehr dürfe er deutsche Ausweisinhaber mit Wohnsitz im In- und Ausland unterschiedlich behandeln. In den Personalausweis als Legitimationspapier sollten nämlich nur solche Angaben aufgenommen werden, die behördlich prüfbar und somit verlässlich seien. Da es nicht in allen Ländern ein gleichermaßen funktionierendes Melderegister gebe, sei es sachlich gerechtfertigt, Anschriften im Ausland von der Eintragung in den Personalausweis auszuschließen. Der Gesetzgeber dürfe dies auch unabhängig davon vorsehen, ob der jeweilige ausländische Staat über ein verlässliches Meldewesen verfüge oder nicht. Hinter dem Erfordernis nachprüfbarer Angaben im Personalausweis müssten die geltend gemachten privaten Interessen der Kläger zurücktreten. Schließlich verstoße die derzeitige Rechtslage auch nicht gegen das Recht der Europäischen Union (EU). Insbesondere werde nicht in das Recht der Kläger eingegriffen, sich in einen anderen Mitgliedstaat der EU zu begeben und dort aufzuhalten. Dagegen spreche bereits der langjährige Aufenthalt der Kläger in Tschechien.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht, Passrecht und Verwaltungsrecht.