Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen in Wiesbaden hat mit Beschluss zum Aktenzeichen P.St. 2861 e.A. den Eilantrag im Normenkontrollverfahren von 16 Mitgliedern der AfD-Fraktion des Hessischen Landtags zu § 26a der hessischen Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung – CoSchuV -) vom 22.06.2021 (GVBl. S. 282) in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung vom 11.10.2021 (GVBl. S. 642) als unzulässig zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des StGH Wiesbaden Nr. 1/2022 vom 28.01.2022 ergibt sich:
§ 26a CoSchuV in der von den Antragstellern angegriffenen Fassung sah vor dem Hintergrund des zum damaligen Zeitpunkt grundsätzlich geltenden 3G-Zugangsmodells (Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen für Geimpfte, Genesene und Getestete) vor, dass bei solchen Veranstaltungen und Angeboten, zu denen ausschließlich Gesunde und Genesene mit Negativnachweis zugelassen wurden, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, die Notwendigkeit eines Abstands- und Hygienekonzepts sowie Kapazitätsbegrenzungen entfielen. Die Entscheidung über die Anwendung des 2G-Zugangsmodells war den Betreibern als eine Option überlassen (sog. 2G-Optionsmodell). Gegen diese Regelung wandten sich die Antragsteller mit einem Normenkontrollantrag vom 22. Oktober 2021. Zugleich beantragten sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, § 26a CoSchuV vorläufig außer Vollzug zu setzen.
§ 26a CoSchuV erfuhr in der Folge mehrere Änderungen. Mit Wirkung zum 25. November 2021 wurde die Vorschrift und damit das in ihr geregelte 2G-Optionsmodell insgesamt aufgehoben und zugleich, in Anbetracht des zunehmenden Infektionsgeschehens, der Zugang zu fast allen öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen in den jeweils einschlägigen Vorschriften der Coronavirus- Schutzverordnung regelhaft auf Geimpfte und Genesene beschränkt.
Die Antragsteller haben, auch nachdem der Staatsgerichtshof sie auf die geänderte Rechtslage hingewiesen hat, an ihren Anträgen festgehalten. Zur Begründung führten sie aus, dass die angegriffene 2G-Regelung trotz aller Änderungen nicht überholt und das 2G-Modell lediglich im Rahmen einer neuen Regelungstechnik auf die einzelnen Bestimmungen der Verordnung verteilt worden sei.
Der Staatsgerichtshof hat den Eilantrag als unzulässig zurückgewiesen. § 26a CoSchuV stellt mit seinem Außerkrafttreten keinen tauglichen Antragsgegenstand für das Eilverfahren mehr dar. Auch ist die Regelung nicht durch andere, im Kern inhaltsgleiche Vorschriften ersetzt worden. Das gegenwärtig geltende (obligatorische) 2G-Zugangsmodell ist in seiner konkreten Zielrichtung, seiner Wirkungsweise und der mit ihm verbundenen Eingriffsintensität mit § 26a Co-SchuV nicht vergleichbar. Die Übereinstimmung allein, dass sich die unterschiedlichen Regelungen desselben Differenzierungskriteriums bedienen und zwischen Geimpften (und Genesenen) auf der einen und Nichtgeimpften auf der anderen Seite unterscheiden, reicht für die Zulässigkeit des Antrages nicht aus.