Beweislast bei Arbeitnehmer bei Forderung von Arbeitsvergütung für geleistete Überstunden

27. Januar 2022 -

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 21.09.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 289/20 entschieden, dass § 612 Abs. 1 BGG sowohl in Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, als auch dann die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vergütung darstellt, wenn der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers quantitativ mehr arbeitet als von der Vergütungsabrede erfasst.

Nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ hat der Arbeitnehmer, der eine Vergütung fordert im Bestreitensfall zu beweisen, dass er eine vertragsgemäße Arbeit verrichtet oder aber einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt.

Fordert ein Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für geleistete Überstunden, so hat er darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat, und dass der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder ihm dieses zumindest zuzurechnen ist.