Kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei Verwendung einer nicht mitbestimmten Auswahlrichtlinie bei Einstellung

27. Januar 2022 -

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 19.11.2021 zum Aktenzeichen 9 TaBV 15/21 entschieden, dass die Verwendung einer nicht mitbestimmten Auswahlrichtlinie begründet im Rahmen einer Einstellung kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG.

Der Betriebsrat hat vielmehr die Möglichkeit, sein Mitbestimmungsrecht aus § 95 Abs. 1 BetrVG auch auf andere Weise effektiv durchzusetzen.

Anders verhält es sich bei einem Verstoß gegen eine mitbestimmte Richtlinie. Dies zieht ein entsprechendes Zustimmungsverweigerungsrecht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG nach sich.