Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 11.01.2022 zum Aktenzeichen 5 Ta 96/21 entschieden, dass die begehrte Freistellung eines Betriebsratsmitglieds von der Arbeitspflicht im Einzelfall stellt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar und bemisst sich demzufolge nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.
Eine Schulungsveranstaltung von fünf Seminartagen ist in der Regel mit dem Anknüpfungswert zu beziffern.
Bei kürzeren Veranstaltungen hat eine zeitratierliche Kürzung zu erfolgen.
Der Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den ihm seitens der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung entstehenden Kosten in Form von Seminargebühren, Übernachtungs- und Reisekosten, bei welchen es sich um individuelle vermögensrechtliche Ansprüche handelt, sind gegenüber den kollektiven Ansprüchen eigenständig zu bewerten, und zwar vermögensrechtlich sowie in Höhe der bezifferten Forderung.