Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.01.2021 zum Aktenzeichen 5 AZR 211/21 entschieden, dass die im Rahmen eines allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie staatlich verfügte vorübergehende Betriebsschließung kein Fall des vom Arbeitgeber nach § 615 Satz 3 BGB zu tragenden Betriebsrisikos ist.
Die Zuordnung des Entgeltrisikos bei einem Arbeitsausfall aufgrund behördlich angeordneter Betriebsschließung an den Arbeitgeber kann nicht mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Arbeitnehmerhaftung gerechtfertigt werden.
Der dort verwendete Begriff „Betriebsrisiko“ betrifft gerade nicht den Haftungsgrund, sondern die Schadensteilung im Rahmen des § 254 BGB.