Oberverwaltungsgericht weist Eilanträge gegen Wohnbauprojekt auf dem Saarbrücker Schenkelberg zurück

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat am 25.01.2022 zum Aktenzeichen 2 B 264/21 und 2 B 268/21 die Eilanträge eines Anwohners und des Landesamtes für Zentrale Dienste (LZD) zurückgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des OVG Saarland vom 26.01.2022 ergibt sich:

Die Antragsteller wandten sich gegen eine der beigeladenen Projektgesellschaft erteilte Teilbaugenehmigung für den Aushub einer Baugrube für ein größeres Wohnbauvorhaben auf dem Gelände des ehemaligen DRK-Krankenhauses in Saarbrücken.

Zur Begründung seines Antrags hat der private Antragsteller vorgetragen, er befürchte als Eigentümer eines unmittelbar angrenzenden Grundstücks gravierende Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben. Das Landesamt für Zentrale Dienste, das auf dem Gebäudekomplex des früheren Heilig-Geist-Krankhauses das IT-Dienstleistungszentrum des Saarlandes für die saarländischen Landesbehörden sowie für das Landesdatennetz betreibt, berief sich darauf, dass im Zuge der Aushubarbeiten Erschütterungen verursacht würden, die die empfindliche IT-Infrastruktur erheblich beeinträchtigen und zu Systemstörungen bis hin zu Datenverlusten führen könnten.

Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, dass die Bauaufsichtsbehörde einen Baugrubenaushub zugelassen hätte, der zu irreparablen oder endgültigen Beschädigungen der Server oder technischen Einrichtungen des Landesamtes für Zentrale Dienste führen werde. Der Aushub geschehe unter engmaschiger Kontrolle der Bauherrin. Jede Baugenehmigung gehe von einer technisch einwandfreien Ausführung des im Einzelfall zugelassenen Vorhabens aus. Für das Bauvorhaben geltende technische Vorgaben seien zu beachten und einzuhalten. Nach Aktenlage seien alle Beteiligten erkennbar darum bemüht, durch umfangreiche Kontrollmaßnahmen und Erschütterungsmessungen im Serverraum des LZD jede Beschädigung der dortigen Einrichtungen zu vermeiden.

Im Hinblick auf den privaten Antragsteller hat das Gericht ausgeführt, die beabsichtigte Wohnbebauung sei von der Nutzungsart her in dem betroffenen Gebiet unbedenklich. Daher komme ein nachbarlicher Abwehranspruch nur bei einem Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme in Betracht. Dessen Verletzung zu Lasten des Antragstellers lasse sich nicht schon aus der Anzahl der Baukörper, der Gebäudekubatur und der hierdurch bedingten erheblichen baulichen Massierung herleiten. Für eine Unzumutbarkeit geplanter Bauten auf einem angrenzenden Grundstück sei im Regelfall kein Raum, wenn insbesondere die Grenzabstände eingehalten würden. Es gebe keine durchgreifenden Hinweise, dass diese im Verhältnis zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers nicht beachtet würden. Weitergehende Beeinträchtigungen, infolge derer von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots zum Nachteil des Antragstellers auszugehen wäre, seien nicht ersichtlich. Eine Rücksichtslosigkeit eines Bauvorhabens lasse sich zudem weder aus der Anzahl geplanter Wohnungen noch aus einem drohenden Verlust bisheriger „unverbauter“ Aussichtsmöglichkeiten oder aus einer mit dem genehmigten Neubauvorhaben einhergehenden Schaffung von zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück des Nachbarn begründen.

Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar.