Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster hat mit Urteil vom 09.11.2017 zum Aktenzeichen 19 A 997/02 entschieden, dass Islam-Verbände aus Deutschland keinen Rechtsanspruch auf die Einführung des islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen deutschen Schulen haben.
Das OVG NRW begründet dies damit, dass diese Islam-Verbände aus Deutschland keine Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes sind.
Die klagenden Islam-Verbände wollten, dass der seit dem Jahr 2012 bereits in NRW konkret an deutschen Schulen angebotene Islam-Unterricht, der als Modellversuch bis zum Jahr 2019 angeboten wird, insoweit umgestaltet wird, dass nur die islamische Religionsgemeinschaft den Lehrinhalt gestaltet, während der bereits als „Versuch“ bestehende Islam-Unterricht von einem Beirat, der zur Hälfte aus Vertretern besteht, die das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit den islamischen Organisationen in Nordrhein-Westfalen bestimmt, welche Lehrinhalte dieser Islam-Unterricht beinhaltet.
Die relevanten Kriterien, wann sich Verbände als Religionsgemeinschaft einordnen lassen, hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2005 aufgestellt. Dazu gehört unter anderem, dass der Dachverband in seiner Satzung mit Sachautorität und -kompetenz für identitätsstiftende religiöse Aufgaben ausgestattet ist und die von ihm in Anspruch genommene religiöse Autorität in der gesamten Gemeinschaft bis hinunter zu den Moscheegemeinden reale Geltung hat.
Diese Voraussetzung hat das OVG NRW in Bezug auf die beiden konkret klagenden Islamverbände verneint.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. ist im Schwerpunkt im Diskriminierungsrecht und Gleichstellungsrecht tätig und steht Ihnen für Rückfragen sehr gern per E-Mail, auf der Webseite oder per Telefon zur Verfügung!