Wie groß ein Polizist oder eine Polizistin sein darf, wird von den Oberverwaltungsgerichten in Deutschland unterschiedlich bewertet.
Während in Nordrhein-Westfalen die Mindestkörpergröße vom Oberverwaltungsgericht NRW in Münster gekippt wurde, hat nunmehr, das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 29.09.2017 zum Aktenzeichen 1 M 92/17 festgestellt, dass die in Sachsen-Anhalt festgelegte Mindestkörpergröße von 160 cm für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Dieses Oberverwaltungsgericht meint, dass bei der Bestimmung der körperlichen Anforderungen für die jeweilige Laufbahn dem Land ein weiter Einschätzungsspielraum zustünde, bei dessen Wahrnehmung sich das Land am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat.
Die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums habe der Verordnungsgeber bei der Bestimmung der für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt geforderten Mindestkörpergröße nicht überschritten.
Nach diesem Oberverwaltungsgericht berechtigen die Vorgabe einer bestimmten Körpergröße ist zur Gewährleistung der Durchsetzungsfähigkeit von Polizeibeamten in körperlichen Auseinandersetzungen.
Das Gericht meint, dass bei körperlichen Einsätzen gegen Personen und für die Anwendung unmittelbaren Zwangs gewisse körperliche Mindestvoraussetzungen erfüllt sein müssten, um diese erfolgreich durchführen zu können.
Diese sind nach dem Gericht bei unter 160 cm nicht gegeben.
Zudem rechtfertige sich das Erfordernis der Mindestkörpergröße aus der Befürchtung, dass Polizeibeamte unterhalb einer Körpergröße von 160 cm bei der Bewältigung von Konfliktsituationen und der Konfrontation mit Aggressoren nicht mehr ein Erscheinungsbild bieten, das ihre körperliche Kraft und Durchsetzungsfähigkeit widerspiegelt.
Das Gericht meint, dass diese unter 160 cm „kleinen“ Polizeibeamten eher und bevorzugt Ziel von aggressivem Verhalten wären und hieraus zusätzliche Gefahren für sie und andere erwachsen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht dürften hier hoffentlich bald ein letztes Wort sprechen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. berät Sie schwerpunktmäßig im Verwaltungsrecht, Beamtenrecht und Diskriminierungsrecht.