Das Verwaltungsgericht Cottbus hat am 13.01.2022 zum Aktenzeichen 3 K 974/21 eine Klage gegen einen regionalen Gemüsebauern oder aber Gemüsebauern aus der Region abgelehnt, mit der er sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes wendete.
Aus der Pressemitteilung des VG Cottbus vom 26.01.2022 ergibt sich:
Bereits im November 2017 wurde ihm mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung von der Behörde aufgegeben, ca. 2.200 m³ Abfälle in Form von Gemüsefolienresten von seinem im Landkreis Oberspreewald-Lausitz liegenden Hof ordnungsgemäß zu entsorgen. Zur Durchsetzung der Anordnung drohte die Behörde wiederholt Zwangsgelder an und setzte diese fest, da sich der Kläger nach Auffassung der Behörde seit Jahren beharrlich weigere, die Abfälle zu entsorgen.
Nach Einschätzung des Gerichts war die Festsetzung des nunmehr fünften Zwangsgeldes in Höhe von 5.100 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 5.600 Euro rechtmäßig, weil der Kläger allenfalls nur geringfügige Mengen an Folienresten entsorgt habe. Soweit er anderes behauptet, habe er keinen Nachweis erbracht. Die Zwangsgelder seien geeignet, ihn dazu anzuhalten, die Abfälle von seinem Grundstück zu entsorgen. Dies zeige sich u.a. an seiner nicht näher untersetzten Behauptung, die bisherige Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung sei allein äußeren – etwa pandemiebedingten – Umständen geschuldet. Die Zwangsgelder seien auch angesichts der voraussichtlichen Entsorgungskosten von mindestens 22.000 Euro angemessen und damit verhältnismäßig. Erst im August 2021 verhandelte die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des vierten Zwangsgeldes. Gegen die im Herbst 2021 erfolgte Festsetzung des mittlerweile sechsten Zwangsgeldes, hat der Kläger ebenso Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, über die bislang noch nicht entschieden wurde. Gegen das Urteil (Aktenzeichen: VG 3 K 974/21) kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.