Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteilen vom 05.10.2017 zu den Aktenzeichen: I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17 entschieden, dass Immobilienmakler in allen Immobilienanzeigen (egal, ob Immobilienportal, Tageszeitung oder Webseite) und egal, ob Miet- oder Kaufangebote, Angaben zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes, zum Baujahr des Wohngebäudes oder zur Energieeffizienzklasse machen müssen.
Zuwiderhandlungen sind ein Verstoß gegen § 16a der Energieeinsparverordnung (EnEV).
Immobilienmakler die dagegen verstoßen, können unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 2 UWG mit Erfolg abgemahnt werden.
Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
Aus Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU folgt die Verpflichtung des Immobilienmaklers, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in der Anzeige aufzunehmen.
Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt werden müssen, rechnen die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. war selbst 10 Jahre lang Immobilienmakler und ist schwerpunktmäßig im Immobilienrecht und Maklerrecht tätig.