Das Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau) hat am 24.01.2022 zum Aktenzeichen 4 K 158/22 und 4 K 163/22 auf drei Eilanträge von Freiburger Bürgern entschieden, dass die Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg vom 07.01.2022 über die Untersagung von sogenannten „Montagsspaziergängen“ voraussichtlich rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Freiburg vom 24.01.2022 ergibt sich:
Die Stadt Freiburg hatte mit der genannten Allgemeinverfügung „alle mit generellen Aufrufen zu „Montagsspaziergängen“ oder „Spaziergängen“ in Zusammenhang stehenden, nicht angezeigten und nicht behördlich bestätigten Versammlungen und Ersatzversammlungen auf der Gemarkung der Stadt Freiburg i. Br. unabhängig vom Wochentag und unabhängig davon, ob einmalig oder wiederkehrend stattfindend“ untersagt, diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet und bei Zuwiderhandlung unmittelbaren Zwang angedroht. Die Antragsteller haben hiergegen Widerspruch eingelegt und am 19. bzw. 20.01.2022 Eilanträge gestellt.
Das Gericht lehnte diese im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: Bei den von der Stadt Freiburg untersagten „Montagsspaziergängen“ und sonstigen Spaziergänge handele es sich um Versammlungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG, weshalb aufgrund des Grundrechts der Versammlungsfreiheit ein präventives Versammlungsverbot nur im Falle einer erheblichen und unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da von diesen Versammlungen erhebliche Gesundheitsgefahren ausgingen.
Aus dem Verlauf der unangemeldeten Versammlungen in der Innenstadt der Stadt Freiburg am 27.12.2021 und 03.01.2022 – an diesem Tag mit bis zu 300 Personen – , zu denen auf einer Internetseite öffentlich eingeladen worden war, ergäben sich hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass es auch künftig zu einer schwerwiegenden Infektionsgefahr durch Nichttragen von Masken und durch Nichteinhalten von Abständen (zu anderen Versammlungsteilnehmern, zu Polizeivollzugsbediensteten und zu Passanten) kommen werde. Bei den damaligen Vorfällen hätten Teilnehmer wiederholt mündlich ausgesprochene Weisungen insbesondere zum Einhalten der Masken- und Abstandspflicht nicht beachtet und es sei zu Ausweichbewegungen und gar zum Durchbrechen einer Polizeisperre gekommen.
Dem Argument der Antragsteller, die Teilnehmer bei den Großdemonstrationen gegen Corona-Schutzmaßnahmen hätten die einschlägigen Auflagen ganz überwiegend beachtet und an den „Montagsspaziergängen“ nähmen dieselben Personen teilen, sei nicht zu folgen. Denn die Nichtanmeldung der „Montagsspaziergänge“ offensichtlich den Zweck verfolge, vorbeugende Auflagen zu umgehen und es zu vermeiden, Verantwortliche und eine hinreichende Anzahl von Ordnern zu benennen, welche auf die Einhaltung von Auflagen hinwirkten. Die „Montagsspaziergänge“ am 27.12.2021 und – noch schwerwiegender – am 03.01.2022 hätten gerade gezeigt, dass das Verhalten der dort auftretenden Teilnehmer sich von dem der Teilnehmer an den Großdemonstrationen deutlich unterscheide.
Dass an den – bereits verbotenen – „Montagsspaziergängen“ am 10.01.2022 und 17.01.2022 deutlich weniger Personen teilgenommen hätten, lasse die Gefahr weiterer erheblicher Gesundheitsgefahren nicht entfallen. Es spreche nämlich mehr dafür, dass sich – im Falle der Außervollzugsetzung des Verbots – die Geschehnisse vom 03.01.2022 wiederholten.
Angesichts der aktuell besonders stark wachsenden Zahl der Infektionszahlen mit der so genannten Omikron-Variante, deren Auswirkungen jedenfalls für alte und krankheitsbedingt vulnerable Menschen nach wie vor lebensbedrohlich erschienen, gingen von Verstößen gegen die Masken- und Abstandspflicht erhebliche Gesundheitsgefahren aus. Angesichts der stark steigenden Infektionszahlen müsse befürchtet werden, dass die Zahl der eine Intensivbehandlung erfordernden Fälle sowie auch die absolute Zahl der Hospitalisierungsfälle wieder zunehmen könne.
Hinzu komme, dass bei sehr hohen Ansteckungszahlen auch verstärkt die in Krankenhäusern arbeitenden Menschen betroffen sein könnten, was nicht nur zu einer erneuten Infektionsgefahr für Patienten, sondern auch zu personellen Ausfällen in großer Zahl führen könne.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.