Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 02.11.2021 zum Aktenzeichen 14 Sa 299/21 entschieden, dass die in § 4 II. Nr. 1 Buchst. b des Bundesmanteltarifvertrags für die Süßwarenindustrie vom 14.05.2007 (BMTV) geregelte Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG darstellt.
Die unterschiedlichen Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit bei Berücksichtigung sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Sofern tarifvertragliche Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich begründen, besteht eine gesundheitsschützende Wirkung jedenfalls in den Fällen, in denen sich die Arbeitszeitdauer für den Arbeitnehmer durch den bezahlten Freizeitausgleich insgesamt verringert und er zeitnah gewährt wird.
Nachtarbeitszuschläge hingegen wirken sich nicht positiv auf die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers aus. Vielmehr wird der individuelle Gesundheitsschaden über den Zuschlag kompensiert.