Monat der beabsichtigten Kündigungserklärungen durch Arbeitgeber maßgeblich für wirksame Massenentlassungsanzeige bei aufgelöster Betriebsstruktur

21. Januar 2022 -

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.10.2021 zum Aktenzeichen 12 Sa 706/21 entschieden, dass zuständige Behörde für die Massenentlassungsanzeige bei einer aufgelösten betrieblichen Struktur diejenige Agentur für Arbeit ist, in deren Zuständigkeitsbereich der letzte nach der Massenentlassungsrichtlinie feststellbare Betrieb lag.

Dies gilt auch im Rahmen einer erneuten Kündigung nach Unwirksamkeit der ursprünglichen Kündigung wegen Betriebsstilllegung aufgrund einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige.

Hinsichtlich des nach § 17 Abs. 2 KSchG anzugebenden Zeitraums, in welchem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, ist im Ergebnis der Monat maßgeblich, in welchem der Arbeitgeber die Kündigungen zu erklären beabsichtigt. Bei § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG handelt es sich nicht um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.

Ob ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG i.S.v. § 6 KSchG eigenständig gerügt werden muss, bleibt weiterhin offen.