Recht zur außerordentlichen Kündigung bei unentschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmer und eigenmächtigter Urlaubsnahme

21. Januar 2022 -

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 23.11.2021 zum Aktenzeichen 5 Sa 88/21 entschieden, dass ein unentschuldigtes Fehlen eines Arbeitnehmers sowie eine eigenmächtige Urlaubsnahme zur Begründung einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB geeignet sind.

Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich auch dann kein Recht, sich selbst zu beurlauben oder freizustellen, wenn er etwa einen Anspruch auf Urlaubserteilung oder eine Freistellung gehabt hätte. Durchzusetzen ist dieser Anspruch im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes, nicht jedoch durch eigenmächtiges Handeln des Arbeitnehmers.