Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 30.11.2021 zum Aktenzeichen 14 Sa 711/21 entschieden, dass wenn ein Sozialplan zum einen die Regelung enthält, dass ausscheidenden Arbeitnehmer im Jahr des Ausscheidens ein Bonus gemäß der jeweils gültigen Bonusregelung“ anteilig gezahlt wird, und wird zum anderen in der diese Bonusregelung betreffenden Konzernbetriebsvereinbarung normiert, dass Mitarbeiter einen Bonus erhalten, „sofern das Unternehmen bzw. Unternehmenseinheit … eine Bonusgewährung vorsieht“, besteht kein Anspruch des ausscheidenden Arbeitnehmers, wenn aufgrund einer Konzernentscheidung auch im Unternehmen des Arbeitgebers kein Bonus für das Jahr des Ausscheidens gewährt werden wird.
Die Betriebsparteien haben in diesem Fall keinen unbedingten Anspruch derart geregelt, dass unabhängig von einer solchen Entscheidung in jedem Fall jährlich ein Bonus zu zahlen ist.