Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 16.09.2021 zum Aktenzeichen 8 Sa 148/21 entschieden, dass wenn in einem Kündigungsschutzprozess der bisherige Arbeitgeber und parteierweiternd auch die vermeintliche
Betriebserwerberin gemeinsam wegen der Unwirksamkeit einer Kündigung und des Übergangs bzw. des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses bei einem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in Anspruch genommen werden, der Erlass eines Teilurteils ausscheidet, wenn dies allein das Prozessverhältnis mit der Erwerberin betrifft.
Andernfalls läge ein Verbot gegen das aus § 301 Abs. 1 ZPO abzuleitende Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil vor.
Eine Ausnahme unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes für die Betriebserwerberin kann dann anzunehmen sein, wenn ausschließlich das gegen den kündigenden bisherigen Arbeitgeber geführte Verfahren wegen Insolvenzeröffnung
gem. § 240 S. 1 ZPO eine Unterbrechung erfährt.
In diesem Zusammenhang ist auf den Zeitpunkt der Verkündung des Teilurteils und zugleich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das gegen das Teilurteil eingelegte Rechtsmittel abzustellen.
Eine bei Verkündung des Teilurteils noch nicht eingetretene, zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch Aufnahme bereits wieder beseitigte Unterbrechung, rechtfertigt hier grundsätzlich keine Durchbrechung des Gebots der Widerspruchsfreiheit.
Eine Ausnahme kann bei Hinzutreten besonderer Einzelfallumstände anzunehmen sein.