Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.10.2021 zum Aktenzeichen 7 Sa 405/21 entschieden, dass auch krankheitsbedingte Kündigungen Beendigungen des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 17 Abs. 1 KSchG darstellen, der anzeigepflichtige Entlassungen des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit regelt.
Bei Überschreiten der Schwellenwerte unter Berücksichtigung dieser Beendigungen ist demzufolge die Durchführung eines Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG sowie die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG notwendig.