Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 02.11.2021 zum Aktenzeichen 5 Sa 102/21 entschieden, dass wenn die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess eine Abfindung vereinbaren, diese keine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung darstellt, die unter das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO fällt.
Der rechtliche Charakter des Abfindungsanspruchs bleibt auch dann bestehen, wenn der Schuldner bei Abschluss des Vergleichs über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit getäuscht hat.
Auf ausschließlich vertragliche Anspruchsgrundlagen ist § 850f Abs. 2 ZPO nicht anwendbar.
Zwar kann sich aus einem Eingehungsbetrug ein Schadensersatzanspruch ergeben; ein solcher beruht hingegen auf einem anderen Rechtsgrund als der Erfüllungsanspruch
auf Zahlung der Abfindung.