Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 17.06.2021 zum Aktenzeichen 14 Ta 130/21 entschieden, dass es einer gegen eine sog. Schlechtwetteründigung gerichteten Kündigungsschutzklage nicht deshalb an einer
hinreichenden Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO mangelt, weil die Kündigung nicht auf die endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielt.
Für die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist es ausreichend, dass der Kläger geltend macht, dass keine betriebsbedingten Gründe vorliegen und die anderen Mitarbeiter weiter arbeiten würden.