Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 11.06.2021 zum Aktenzeichen 10 Sa 1221/20 entschieden, dass ein elektronisch eingereichtes Dokument auch dann für die gerichtliche Bearbeitung i.S.d. § 130a Abs. 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet ist, wenn die fehlende Durchsuchbarkeit nur auf den verwendeten Kanzleibriefkopf, nicht hingegen auf den Dokumenttext beruht.
Es liegt kein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns vor, wenn Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag während einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geführt werden. Gegen eine unfaire Verhandlungsführung spricht, dass sich die Verhandlungen über mehrere Wochen hinziehen, dem betreffenden Arbeitnehmer eine Überlegungsfrist von mehreren Tagen gesetzt wird, dass er diese Zeit auch nutzt, um den Entwurf des Arbeitgebers anwaltlich prüfen zu lassen und er jederzeit auf den Inhalt des Aufhebungsvertrags Einfluss nehmen kann und diesen Einfluss auch ausübt.