Sozialplan 0 stellt keinen Sozialplan nach dem BetrVG dar

21. Januar 2022 -

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Beschluss vom 26.10.2021 zum Aktenzeichen  7 TaBV 19/21 entschieden, dass es ermessensfehlerfrei ist, wenn durch Spruch der Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans bei festgestellten

wirtschaftlichen Nachteilen der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer trotz vorgetragener erheblicher Bedenken zur wirtschaftlichen Vertretbarkeit der beabsichtigten Regelung kein Beschluss eines undotierten Sozialplans, sog. „Sozialplan 0″, erfolgt.

Ein „Sozialplan 0″ ist als Regelung zu verstehen, die mangels Dotierung keinerlei Leistungen für die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer vorsieht.

Dieser ist bereits tatbestandlich nicht als Sozialplan i.S.d. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG zu werten.

Demnach ist der „Sozialplan 0″ unvereinbar mit der vom Gesetzgeber in § 112 Abs. 4 BetrVG vorgeschriebenen Erzwingbarkeit von Sozialplänen.