Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 02.11.2021 zum Aktenzeichen 14 Sa 72/21 entschieden, dass die in § 4 II. Nr. 1 Buchst. b des Bundesmanteltarifvertrags für die Süßwarenindustrie vom 14. Mai 2007 (BMTV) enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt.
Die unterschiedlichen Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Die intendierte zusätzliche Vergütung von Mehrarbeit ist als legitimes Differenzierungskriterium geeignet, da dies dazu führt, dass hiermit eine zusätzliche Belastung ausgeglichen wird.