Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg in Stuttgart hat am 20.01.2022 zum Aktenzeichen 1 GR 128/21 einen Antrag im Organstreitverfahren der Fraktion der AfD im Landtag von Baden-Württemberg gegen die Landesregierung und den Landtag als unzulässig zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VerfGH BW vom 20.01.2022 ergibt sich:
Die Antragstellerin hatte mit ihrem Antrag das Einbringen des Gesetzes über den Dritten Nachtragshaushalt für das Jahr 2021 im Hinblick auf die darin ermöglichte Kreditaufnahme insbesondere unter Rückgriff auf die Ausnahmeregelung für den Fall einer Naturkatastrophe beanstandet (s. Pressemitteilung vom 21. Juli 2021 über den Verfahrenseingang). Nach Auffassung der Antragstellerin verletzt dieser Gesetzesentwurf das Budgetrecht des Landtags.
Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antragstellerin fehle die erforderliche Antragsbefugnis. Eine Rechtsverletzung des Landtags, die von einer Fraktion in Prozessstandschaft geltend gemacht werden könnte, sei von vornherein ausgeschlossen. Die Antragstellerin rüge lediglich den Inhalt der Gesetzesvorlage der Landesregierung und beanstande insbesondere zu hohe Ausgaben und Kreditermächtigungen. Es bestehe jedoch keine Verpflichtung des Landtags, das Haushaltsgesetz in der von der Landesregierung vorgeschlagenen Form zu verabschieden. Der Landtag sei zur Änderung der Haushaltsvorlage grundsätzlich berechtigt; insbesondere stehe es ihm offen, Ausgaben zu kürzen oder Haushaltstitel zu streichen.
Über das Organstreitverfahren der Antragstellerin gegen Beschlüsse und Gesetzesvorlagen im Zusammenhang mit dem Zweiten Nachtrag zum Staatshaushalt für die Haushaltsjahre 2020/21 (Az.: 1 GR 37/21) hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg mit Urteil entschieden (s. Pressemitteilung vom heutigen Tag und vom 8. März 2021 über den Verfahrenseingang).