Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat am 20.01.2022 zum Aktenzeichen 4 Bf 10/21 auf die Berufung der Freien und Hansestadt Hamburg die Klage eines aus Togo stammenden Anwohners des Stadtteils St. Pauli abgewiesen, der die Feststellung begehrt hatte, dass eine gegen ihn gerichtete polizeiliche Identitätsfeststellung in der Balduinstraße in Hamburg-St. Pauli im November 2017 rechtswidrig gewesen sei.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 20.01.2022 ergibt sich:
Der Kläger war wiederholt auf St. Pauli innerhalb eines von der Polizei als Kriminalitätsschwerpunkt ausgewiesenen „gefährlichen Ortes“ kontrolliert worden. Hiergegen erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage. Er machte zur Begründung der Klage geltend, es habe sich um diskriminierende und stigmatisierende Identitätsfeststellungen gehandelt, für die seine Herkunft und seine Hautfarbe maßgeblich gewesen seien. Im Hinblick auf eine der Identitätsfeststellungen im November 2016 nahm der Kläger seine Klage zurück, im Hinblick auf eine weitere Identitätsfeststellung im Januar 2017 erkannte die Polizei die Rechtswidrigkeit der Identitätsfeststellung an, weil sich über den Umstand des Aufenthalts des Klägers innerhalb eines „gefährlichen Ortes“ hinaus keine sonstigen verhaltensbedingten Auffälligkeiten ergeben hätten.
Mit Urteil vom 10. November 2020 hat das Verwaltungsgericht Hamburg in erster Instanz die Rechtswidrigkeit von zwei weiteren Identitätsfeststellungen am 15. November 2017 und 25. April 2018 festgestellt (Az. 20 K 1515/17; siehe hierzu Pressemitteilung v. 11.11.2020). Die Freie und Hansestadt Hamburg hat gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. In dem Berufungsverfahren hat die Stadt Hamburg die Berufung im Hinblick auf die Kontrolle in der Silbersackstraße am 25. April 2018 aus prozessökonomischen Gründen zurückgenommen. Insoweit hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg Bestand.
Im Hinblick auf die im Berufungsverfahren noch streitige Kontrolle in der Balduinstraße im November 2017 hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Einzelheiten der für diese Entscheidung maßgeblichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts werden sich aus den schriftlichen Urteilsgründen ergeben. Die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe wird voraussichtlich einige Wochen in Anspruch nehmen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.