Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat am 18.01.2022 zum Aktenzeichen 10 M 6/21 die Beschwerde des Oberbürgermeisters der Stadt Halle im Verfahren um seine vorläufige Dienstenthebung als unzulässig verworfen.
Aus der Pressemitteilung des OVG SA Nr. 02/2022 vom 19.01.2022 ergibt sich:
Die vorläufige Dienstenthebung war von der oberen Kommunalaufsichtsbehörde angeordnet worden, nachdem gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, dem insbesondere Vorwürfe zu Dienstpflichtverletzungen im Hinblick auf Verstöße gegen die in der Coronaimpfverordnung vorgesehene Impfreihenfolge zugrunde liegen.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung mit Beschluss vom 16.12.2021 abgelehnt.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht am gestrigen Tag verworfen, weil die eingereichte Beschwerdebegründung nicht den Vorgaben des Vertretungszwangs gemäß § 67 Abs. 4 VwGO entsprach. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hatte ausschließlich auf eine von dem Beschwerdeführer selbst erstellte Begründung verwiesen. Dies ist nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statthaft.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.