Bayerischer Verwaltungsgerichtshof setzt „2G-Regel“ für Einzelhandelsgeschäfte vorläufig außer Vollzug

19. Januar 2022 -

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 19.01.2022 zum Aktenzeichen 20 NE 21.3119 die grundsätzliche Beschränkung des Zugangs zu Einzelhandelsgeschäften auf Geimpfte und Genesene („2G“) vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit einem Eilantrag der Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäfts in Oberbayern stattgegeben.

Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 19.01.2022 ergibt sich:

Nach der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) darf der Zugang zu Ladengeschäften des Einzelhandels grundsätzlich nur Genesenen und Geimpften gewährt werden. Hiervon ausgenommen sind Ladengeschäfte, die der „Deckung des täglichen Bedarfs“ dienen, wobei das Kriterium des täglichen Bedarfs durch eine – allerdings ausdrücklich nicht abschließende – Liste von Beispielen (u.a. Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Baumärkte, Gartenmärkte und der Verkauf von Weihnachtsbäumen) konkretisiert wird. Die Antragstellerin sah darin eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes und beantragte deshalb die vorläufige Außervollzugsetzung dieser Regelung.

Der BayVGH hat dem Antrag stattgegeben. Während in vorangegangenen Verfahren die Anträge bereits unzulässig waren, weil die jeweiligen Antragsteller (Inhaber von Spielwaren- bzw. Bekleidungsgeschäften) ohnehin unter die Ausnahmeregelung fielen, hat der Senat den vorliegenden Eilantrag als zulässig angesehen und in der Sache über die angegriffene Norm entschieden.

Nach Auffassung des Senats dürfte eine „2G“-Zugangsbeschränkung für Betriebe des Einzelhandels im Infektionsschutzgesetz eine ausreichende gesetzliche Grundlage finden und die Voraussetzungen hierfür grundsätzlich erfüllt sein. Das Infektionsschutzgesetz gebe aber vor, dass sich die Reichweite von Ausnahmeregelungen – wie hier für die „Ladengeschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs“ – mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung selbst ergeben müsse und nicht auf die Ebene des Normenvollzugs und dessen gerichtlicher Kontrolle verlagert werden dürfe.

Diesen Anforderungen werde die angegriffene Regelung nicht gerecht. Insbesondere im Hinblick auf die – ausdrücklich nicht abschließend gemeinte – Aufzählung von Ausnahmen und die uneinheitliche Behandlung von sog. „Mischsortimentern“ lasse sich der Verordnung nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, welche Ladengeschäfte von der Zugangsbeschränkung erfasst würden.

Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel.