Das Verwaltungsgericht Trier hat am 08.12.2021 zum Aktenzeichen 8 K 2827/21.TR die Klage einer Firma des Getränkehandels auf Gewährung von Corona-Soforthilfen für die Monate November und Dezember 2020 (sog. „November-“ und „Dezemberhilfe“) abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 1/2022 vom 18.01.2022 ergibt sich:
Die Klägerin stellte im Dezember 2020 bzw. Januar 2021 einen Antrag auf Gewährung der „Novemberhilfe“ bzw. „Dezemberhilfe“. In der Folge gewährte die Beklagte Abschlagszahlungen i.H.v. insg. ca. 58.000 €. Die entsprechenden Bewilligungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Anträge und der endgültigen Festsetzung in entsprechenden Schlussbescheiden. Zugleich wurde auf eine gegebenenfalls eintretende Erstattungspflicht bei Nichtvorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung hingewiesen. Nach vollständiger Prüfung der Antragsunterlagen lehnte die Beklagte alsdann im März 2021 die begehrte „Novemberhilfe“ und im April 2021 die „Dezemberhilfe“ ab und forderte die ausgezahlten Beträge zurück.
Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie erziele über 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Corona Maßnahmen betroffenen Kunden, weshalb die Bewilligungsvoraussetzungen nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau über Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen für bedrohte kleine und mittelständische Unternehmen erfüllt seien.
Dies sahen die Richter der 8. Kammer anders. Bei den Corona Soforthilfen handele es sich um Billigkeitsleistungen im Sinne von § 53 der Landeshaushaltsordnung, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt würden. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendungen begründe, existiere nicht. Die Zuwendung erfolge alleine auf Grundlage der o.g. einschlägigen Verwaltungsvorschrift und stehe im Ermessen der zuständigen Behörde, welches gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Ein Rechtsanspruch ergebe sich danach nur ausnahmsweise aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG und der sog. Selbstbindung der Verwaltung, wenn die in den Verwaltungsvorschriften dargelegten Fördervoraussetzungen vorlägen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis positiv beschieden würden.
Nach diesen Maßstäben stehe der Klägerin kein Anspruch auf die begehrte Corona-Soforthilfe zu. Diese sei unstreitig nicht direkt von Corona-bedingten Betriebsschließungen/-einschränkungen betroffen, sondern lediglich indirekt, weil sie einen Teil ihrer Umsätze mit direkt von Corona–bedingten Betriebsschließungen betroffenen Kunden erziele. Die einschlägige Verwaltungsvorschrift sehe für einen Anspruch aufgrund indirekter Betroffenheit allerdings vor, dass es zu einer mindestens 80%igen Umsatzeinbuße mit von Corona-bedingten Betriebsschließungen direkt betroffenen Kunden kommen müsse. Die Beklagte habe jedoch sowohl im Widerspruchs- als auch im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar aufgezeigt, dass diese Quote nicht erreicht sei. Die Beklagte praktiziere bei der Betrachtung des Kundenstamms eine branchenbezogene Vorgehensweise, was rechtlich nicht zu beanstanden sei. Ausschlaggebend sei dabei, dass die Branche, denen die Kunden angehörten, von Corona-bedingten Schließungen direkt betroffen und die wirtschaftlichen Aktivitäten der Kunden untersagt worden seien. Dies sei bei einem Teil des von der Klägerin angegebenen Kundenstamms jedoch nicht der Fall, sodass die Beklagte die entsprechenden Umsatzverluste zu Recht nicht berücksichtigt habe. Die Umsatzeinbußen der Klägerin seien vielfach lediglich – nach der ständigen Verwaltungspraxis nicht förderfähige – Folgeerscheinungen der Corona-bedingten Kontaktbeschränkungen, bspw. wegen Ausfalls privater oder behördlicher Feiern; die für die Umsätze der Klägerin maßgebliche wirtschaftliche Aktivität der betroffenen Kunden an sich, der Kauf von Getränken, sei jedoch zu keiner Zeit untersagt gewesen.
Die Rückforderung der ausgezahlten Hilfen sei vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere könne die Klägerin sich nicht auf entgegenstehenden Vertrauensschutz berufen, nachdem in den betroffenen Bescheiden über die Abschlagszahlungen jeweils darauf hingewiesen worden sei, dass die Auszahlung vorbehaltlich der abschließenden Prüfung erfolge.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.